Verkaufen - Gewerblicher Handel bei eBay - Fernabsatzgesetz | |
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Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) war ein deutsches Gesetz auf dem Gebiet des Privatrechts. In ihm fanden sich Vorschriften zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen. Durch das Gesetz wurde u. a. die Fernabsatzrichtlinie umgesetzt. Es trat zum 30. Juni 2000 in Kraft und wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 wieder außer Kraft gesetzt. | |
Anwendungsbereich | |
Das Fernabsatzgesetz fand Anwendung auf Fernabsatzverträge, also auf Kauf- oder Dienstverträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel abgeschlossen worden waren (§ 1 Abs. 1 und 2 FernAbsG). Keine Anwendung fand das Gesetz gemäß § 1 Abs. 3 FernAbsG auf Verträge | |
Einzelne Mängelrechte sind nach deutschem Recht: | |
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sowie auf Verträge, die per Warenautomat geschlossen wurden. | |
Informationspflichten | |
Wenn ein Unternehmer zum Geschäftsabschluss Fernkommunikationsmitteln einsetzte, war er gemäß § 2 FernAbsG verpflichtet, den Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. So musste er dem Verbraucher u. a. seine Identität und seine Anschrift nennen und ihn über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung informieren. Insbesondere musste der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehren. | |
Widerrufs- und Rückgaberecht | |
Bei Fernabsatzverträgen wurde den Verbrauchern ein grundsätzliches Widerrufsrecht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG i. V. m. § 361a BGB a. F. eingeräumt. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen konnte der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen und war dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Diese Frist begann, sobald der Unternehmer seine oben genannten Informationspflichten erfüllt hat. Wurde ein Kaufvertrag geschlossen, begann die Frist frühstens, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat, spätestens jedoch vier Monate nach Erhalt der Ware. Kein gesetzliches Widerrufsrecht bestand bei Fernabsatzverträgen: |
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Das Widerrufsrecht konnte gemäß § 3 Abs. 3 FernAbsG durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht (§ 361b BGB a. F.) ersetzt werden. Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf (bzw. Rückgabe) war nicht abdingbar, es konnte also nicht vertraglich ausgeschlossen werden. | |
Schuldrechtsmodernisierung | |
Durch die Schuldrechtsmodernisierung wurde das Fernabsatzgesetz aufgehoben. Die Bestimmungen zu den Fernabsatzverträgen wurden teilweise wörtlich aus dem Fernabsatzgesetz übernommen und sind heute in den §§ 312b ff. BGB sowie in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu finden. Es gab inzwischen allerdings auch einige inhaltliche Änderungen. So beginnt beispielsweise die Widerrufsfrist auch nach Erhalt der Ware erst dann, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten nachgekommen ist – und nicht bereits vier Monaten nach Erhalt. Außerdem gibt es nun auch Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. |
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Fernabsatzgesetz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. | |
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