Die ladungsfähige Adresse bezeichnet in Rechtsprechung und juristischer Literatur den tatsächlichen Wohnort oder Geschäftssitz (bei juristischen Personen) mit Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also die Anschrift, unter der eine Rechtspartei tatsächlich zu erreichen ist. Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stellt die Angabe eines Postfachs keine ladungsfähige Anschrift dar. Ladungsfähige Anschrift kann aber sehr wohl der Arbeitsplatz sein. Die Anschrift ist dann ladungsfähig, wenn dort mit einer Zustellung in angemessener Zeit ("demnächst") gerechnet werden kann. Dies folgt aus § 180 ZPO.
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